Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu beitragen können, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Oft weist schon der Mediznische Dienst bei der Bewgutachtung auf individuell sinnvolle Hilfsmittel oder technische Hilfen hin.

Die Pflegekassen unterscheiden „zum Verbrauch bestimmte“ und „technische“ Pflegehilfsmittel.

 

Das sind Produkte, die aus hygienischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit ihres Materials nur einmal benutzt werden können. 

 

Hierzu gehören beispielsweise Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmitte, Einmalhandschuhe und saugende Bettschutzeinlagen.

 

Für diese Pflegehilfsmittel bezahlt die Pflegekasse bis zu 41,00 € pro Monat. Man kann sie über Anbieter beziehen, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

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